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Festsetzung von Ausstellungen, Messen, Groß-, Spezial- und Jahrmärkten


Wenn ein Jahr- oder Spezialmarkt veranstaltet wird, ist dafür die sogenannte Festsetzung nötig, sofern für diese Veranstaltung die sogenannten Marktprivilegien angestrebt werden.

Leistungsbeschreibung

Wenn eine Ausstellung oder Messe, ein Groß-, Jahr- oder Spezialmarkt veranstaltet wird, ist dafür die sogenannte Festsetzung der zuständigen Stelle nötig, sofern für diese Veranstaltung die sogenannten Marktprivilegien angestrebt werden.

Beispiele für Marktprivilegien:

  • Befreiung von Einschränkungen des Ladenöffnungsrechts
  • Befreiung von den Vorschriften der Gewerbeordnung über das stehende- und das Reisegewerbe
  • Lockerung der Arbeitszeitregelungen insbesondere an Sonn- und Feiertagen
  • bestimmte Einschränkungen des Jugendarbeitsschutzrechts

Wichtig:

Für Jahr- und Spezialmärkte innerhalb des Stadtgebietes Wolfenbüttel ist die Stadt Wolfenbüttel zuständig. Für Wochenmärkte und Volksfeste sind die Gemeinden bzw. innerhalb des Stadtgebietes Wolfenbüttel die Stadt Wolfenbüttel zuständig.

Die Festsetzung erfolgt nur auf Antrag. Empfehlenswert ist ein schriftlicher Antrag.

Eine Festsetzung berechtigt zur Durchführung der jeweiligen Veranstaltung. Im Falle der Festsetzung eines Jahrmarktes oder eines Spezialmarktes verpflichtet die Festsetzung den Veranstalter zur Durchführung.

Die Festsetzung regelt den Gegenstand, den Ort, die Zeit und die Öffnungszeiten der betroffenen Veranstaltungen.

Informationen über die Möglichkeit mehrere Veranstaltungen gleichzeitig oder eine Veranstaltung auf Dauer festzusetzen, hält die zuständige Stelle bereit.

Sobald die Veranstaltung festgesetzt wurde, wird ein schriftlicher Bescheid erteilt. Die Festsetzung kann mit Auflagen verbunden werden.

  • persönliche Zuverlässigkeit der antragstellenden Person
  • Erfüllen der für die jeweilige Art von Veranstaltung vorgesehenen Voraussetzungen aus der Gewerbeordnung
  • geeigneter Veranstaltungsort (z.B. dürfen Spezialmärkte nicht in Ladengeschäften stattfinden)

Es fallen Gebühren nach Anlage 1 zu § 1 Absatz 1 Allgemeine Gebührenordnung des Landes Niedersachsen (AllGO) entsprechend Nr. 40.1.21.1, Nr. 40.1.21.2, Nr. 40.1.21.3, Nr. 40.1.21.4, Nr. 40.1.21.7 und Nr. 40.1.21.8 an.

Gebühr: Nach Zeitaufwand der Antragsprüfung.

Eine Antragsfrist ist gesetzlich nicht festgelegt. Eine rechtzeitige Antragstellung (spätestens sechs Wochen vor Veranstaltungsbeginn) ist jedoch empfehlenswert.

Genehmigungsfiktion: 3 Monate
§ 6a Absatz 2 Gewerbeordnung (GewO)

3 MONAT
§ 6a Absatz 2 Gewerbeordnung (GewO) i. V. m. § 6a Absatz 1 GewO

Grundsätzlich darf jeder an einem Jahr- oder  Spezialmarkt teilnehmen. Als Veranstalter können Sie aber die Veranstaltung auf bestimmte Anbieter- oder Besuchergruppen beschränken oder aus sachlich gerechtfertigten Gründen einzelne Interessenten ausschließen. Die Auswahl unter den Bewerberinnen und Bewerbern muss jedoch nach sachlichen, nachprüfbaren Auswahlkriterien erfolgen. Darunter fallen Kriterien wie Attraktivität, Ausgewogenheit, Vielseitigkeit und Neuartigkeit des von der Bewerberin/von dem Bewerber betriebenen Geschäfts.

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Niedersächsisches Ministerium für Wirtschaft, Arbeit und Verkehr