Versammlung anzeigen


Leistungsbeschreibung


  • Wenn Sie eine Versammlung durchführen möchten, müssen Sie dies spätestens 48 Stunden vor Bekanntgabe der Veranstaltung bei der zuständigen Behörde anzeigen.
  • Nach Eingang Ihrer Anzeige bei der zuständigen Behörde wird diese an die für den Versammlungsort zuständige örtliche Ordnungsbehörde, an die Polizei und ggf. auch an weitere zu beteiligende Behörden weitergeleitet. Diese beteiligten Behörden können dann Stellung zu der von Ihnen geplanten Versammlung beziehen.
  • Regelmäßig werden mit den beteiligten Behörden (Polizei, Ordnungsämtern) im Vorfeld Kooperationsgespräche hinsichtlich des Ablaufs und der Durchführung der Versammlung durchgeführt.

Voraussetzungen


• Sie müssen für jede Versammlung eine Person haben, welche die Versammlung angezeigt hat sowie eine Versammlungsleitung.

• Die anzeigende Person kann eine Einzelperson, eine Organisation oder eine Vereinigung sein.

• Die Versammlungsleitung muss eine Einzelperson sein.

• Diese Einzelperson ist für einen geordneten Ablauf der Versammlung verantwortlich und während der Versammlung die Ansprechperson für die Polizei und die Versammlungsbehörde.

• Die Versammlungsleitung muss während der gesamten Dauer der Versammlung anwesend sein. Eine Stellvertretung für die Versammlungsleitung kann genannt werden.

Welche Gebühren fallen an?


Gebühr: kostenfrei

Gebühr: kostenfrei

Welche Fristen muss ich beachten?


Die Versammlungsanzeige muss 48h vor der Bekanntgabe der Versammlung erfolgen.

Amt/Fachbereich


Abt. 321 - Ordnungswesen und Ausländerbehörde

Fachlich freigegeben durch


Niedersächisches Ministerium für Inneres und Sport

Fachlich freigegeben am


11.01.2023

Kontakt

  • Abt. 321 - Ordnungswesen und Ausländerbehörde

Kontaktpersonen


  • Sachgebiet Gewerbewesen
  • Sachbearbeiter/-in Herr Begert