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Infektionsschutzbelehrung


Leistungsbeschreibung

Falls Sie Lebensmittel herstellen, behandeln oder in Verkehr bringen in Küchen von Gaststätten oder in Einrichtungen zur Gemeinschaftsverpflegung arbeiten wollen, müssen Sie über eine nicht älter als drei Monate alte Bescheinigung über die erfolgreiche Teilnahme an einer Belehrung  über die Maßnahmen zum Infektionsschutz durch das Gesundheitsamt verfügen.

Ziel der Belehrung ist es, dass Sie Symptome von Infektionskrankheiten an Ihnen oder Ihren Kolleg/Innen frühzeitig erkennen, eine Weiterverbreitung sowie Kontamination der Lebensmittel verhindern und einschätzen können, wann Sie Ihre Tätigkeit bei bestimmten Symptomen nicht mehr ausüben dürfen.

Sofern Sie Ihre Infektionsschutzbelehrung direkt bezahlen, erhalten Sie Ihre Bescheinigung direkt zum Download. Der Versand einer zusätzlichen Bescheinigung erfolgt nicht.

Wir versuchen unsere Onlinedienste stetig zu verbessern. Daher kann es auch zu Schwierigkeiten kommen. Sollten Sie Probleme bei Ihrer Belehrung, der Bescheinigung oder der Bezahlung haben, wenden Sie sich bitte umgehend an belehrung@lk-wf.de.

Sollten Sie den Vorgang ohne digitale Bezahlung (z.B. PayPal, Giro Pay…) abschließen, wird Ihnen eine Rechnung zugeschickt.

Bitte beachten Sie: Eine erneute Durchführung der Belehrung MIT digitaler Bezahlung storniert nicht automatisch den ersten Vorgang. JEDER Antrag ist kostenpflichtig und von Ihnen zu zahlen.

 

Spezielle Hinweise

Hinweis: Bitte achten Sie darauf, bei der Straßenanschrift Ihre Wohnadresse einzutragen, nicht die Adresse Ihres Arbeitgebers!

Zudem ist die Abholung der Belehrungsnachweise im Gesundheitsamt nicht mehr möglich. Sollten Sie bereits an der digitalen Infektionsschutzbelehrung teilgenommen haben und nicht digital bezahlt haben, erhalten Sie Ihren Nachweis mit einer Rechnung per Post. Diese ist innerhalb von 3 Wochen zu begleichen. Wir bitten auch hier um Verständnis, dass es zu Verzögerungen kommen kann. 

Bitte beachten Sie, das sich dieses Angebot aus verwaltungstechnischen Gründen nur an Bürgerinnen und Bürger aus der Region Wolfenbüttel richtet!

Unternehmen, Wohlfahrtsverbände, Kommunen, Schulen und andere Gruppen haben die Möglichkeit, ein Unternehmenskonto bei ELSTER anzulegen und die Belehrungen der Mitarbeitenden darüber zu organisieren. Damit kann das Gesundheitsamt die Antragseingänge besser zuordnen, entsprechend abwickeln und ggf. Sammelrechnungen erstellen.

Bei Anlage eines Unternehmenskontos bitten wir um eine kurze Information per E-Mail inklusive der Rechnungsadresse an  belehrung@lk-wf.de  

Sie nehmen an einer Belehrung teil. Nach dem Ausfüllen des Antrags mit Ihren Daten werden Ihnen Video-Sequenzen vorgespielt. Auf Grundlage der Video-Sequenzen müssen Sie im Folgenden Fragen beantworten. Falsch beantwortete Fragen können sie wiederholen. Sobald Sie alle Fragen richtig beantwortet haben, müssen Sie bestätigen, dass Sie gemäß des Infektionsschutzgesetzes belehrt worden sind und Ihnen keine Tatsachen für ein Tätigkeitsverbot bekannt sind. Nach Abschluss der Belehrung und Bezahlung der Gebühr wird Ihnen die Bescheinigung übersandt.

Spezielle Hinweise
  • Die Belehrung führen Sie online durch
  • Nachdem Sie Ihre persönlichen Daten und ggf. die Ihres gesetzlichen Vertreters / Vertreterin ausgefüllt haben, werden Ihnen Video-Sequenzen abgespielt, denen Sie bitte aufmerksam folgen und im Anschluss daran Fragen zur Video-Sequenz beantworten. Bei falschen Antworten können Sie die Frage wiederholen.
  • Sofern Sie alle Fragen zu den gesehenen Video-Sequenzen richtig beantwortet haben, müssen Sie versichern, dass gemäß § 43 Abs. 1 Infektionsschutzgesetz (IfSG) aufgeklärt wurden und dass bei Ihnen keine Tatsachen für ein Tätigkeitsverbot bekannt sind.
  • Die Bescheinigung über die erfolgreiche Teilnahme an der Belehrung nach IfSG wird von Ihrem Gesundheitsamt ausgestellt und Ihnen per Post zugeschickt.
  • Bei einer Kostenbefreiung ist ein Nachweis über diese als Anlage bei der Anmeldung hochzuladen. Die Bescheinigung über die durchgeführte Belehrung wird anlassbezogen ausgestellt und per Post zugesendet.

Die Zuständigkeit liegt bei den örtlichen Gesundheitsämtern der Landkreise und kreisfreien Städte.

  • Sie gehen einer Tätigkeit nach, bei der Sie in den Kontakt mit Lebensmitteln kommen und sind noch nicht im Besitz einer gültigen Bescheinigung über eine erfolgte Infektionsschutzbelehrung.
  • Sie zeigen keine Anzeichen für eine infektiöse Erkrankung.

  • Bei Antrag auf Kostenbefreiung: Nachweis über Ihre Tätigkeit und den Arbeitgeber

In folgenden Fällen entfällt die Gebühr, bitte beantragen Sie die Kostenbefreiung, wenn Sie die Belehrung benötigen als

  • Schülerin oder Schüler einer allgemeinbildenden Schule sowie als Schülerin oder Schüler einer berufsbildenden Schule, die eine der Schulformen gemäß den §§ 16 bis 19 NSchG besuchen, für Zwecke einer Maßnahme der beruflichen Orientierung,
  • Schülerin, Schüler, Erziehungsberechtigte/r für Zwecke der Ausgabe von Pausenfrühstück in der Schule,
  • Person für Zwecke der Zubereitung der Mittagsverpflegung und deren Ausgabe an Schülerinnen und Schüler an einer Ganztagsschule, soweit diese Tätigkeit ehrenamtlich wahrgenommen wird,
  • Person für Zwecke der Zubereitung von Mahlzeiten und deren Ausgabe an betreute Kinder in einer Tageseinrichtung, soweit diese Tätigkeit ehrenamtlich wahrgenommen wird, oder
  • Feldköchin, Feldkoch oder Hilfskraft für Tätigkeiten in Feldküchen im Rahmen des Katastrophenschutzes oder des Zivilschutzes.
Gebühr: 26,00 EUR
Belehrung und Bescheinigung sind in der Regel kostenpflichtig.

Bevor Sie eine Tätigkeit in der Lebensmittelzubereitung bzw. im Lebensmittelverkauf aufnehmen, muss die Belehrung nach IfSG vorliegen, und sie darf bei Tätigkeitsbeginn nicht älter als drei Monate sein.

Sollten Sie innerhalb von 4 Wochen noch keine Bescheinigung erhalten haben, wenden Sie sich umgehend an belehrung@lk-wf.de.