Infektionsschutzbelehrung


Leistungsbeschreibung


Falls Sie Lebensmittel herstellen, behandeln oder in Verkehr bringen in Küchen von Gaststätten oder in Einrichtungen zur Gemeinschaftsverpflegung arbeiten wollen, müssen Sie über eine nicht älter als drei Monate alte Bescheinigung über die erfolgreiche Teilnahme an einer Belehrung  über die Maßnahmen zum Infektionsschutz durch das Gesundheitsamt verfügen.

Ziel der Belehrung ist es, dass Sie Symptome von Infektionskrankheiten an Ihnen oder Ihren Kolleg/Innen frühzeitig erkennen, eine Weiterverbreitung sowie Kontamination der Lebensmittel verhindern und einschätzen können, wann Sie Ihre Tätigkeit bei bestimmten Symptomen nicht mehr ausüben dürfen.

Sofern Sie Ihre Infektionsschutzbelehrung direkt bezahlen, erhalten Sie Ihre Bescheinigung direkt zum Download. Der Versand einer zusätzlichen Bescheinigung erfolgt nicht.

Wir versuchen unsere Onlinedienste stetig zu verbessern. Daher kann es auch zu Schwierigkeiten kommen. Sollten Sie Probleme bei Ihrer Belehrung, der Bescheinigung oder der Bezahlung haben, wenden Sie sich bitte umgehend an belehrung@lk-wf.de.

Sollten Sie innerhalb von 4 Wochen noch keine Bescheinigung erhalten haben, wenden Sie sich umgehend an belehrung@lk-wf.de.

Spezielle Hinweise

Hinweis: Bitte achten Sie darauf, bei der Straßenanschrift Ihre Wohnadresse einzutragen, nicht die Adresse Ihres Arbeitgebers!

Zudem ist die Abholung der Belehrungsnachweise im Gesundheitsamt nicht mehr möglich. Sollten Sie bereits an der digitalen Infektionsschutzbelehrung teilgenommen haben und nicht digital bezahlt haben, erhalten Sie Ihren Nachweis mit einer Rechnung per Post. Diese ist innerhalb von 3 Wochen zu begleichen. Wir bitten auch hier um Verständnis, dass es zu Verzögerungen kommen kann. 

Bitte beachten Sie, das sich dieses Angebot aus verwaltungstechnischen Gründen nur an Bürgerinnen und Bürger aus der Region Wolfenbüttel richtet!

Gruppen haben die Möglichkeit, bei Bedarf eine Belehrung nach § 43 IfSG als Präsenz- oder Onlineveranstaltung zu buchen. Setzten Sie sich dazu mit den Mitarbeiter*innen des Infektionsschutzes in Verbindung oder schreiben Sie eine E-Mail an belehrung@lk-wf.de 

Verfahrensablauf


Sie nehmen an einer Belehrung teil. Nach dem Ausfüllen des Antrags mit Ihren Daten werden Ihnen Video-Sequenzen vorgespielt. Auf Grundlage der Video-Sequenzen müssen Sie im Folgenden Fragen beantworten. Falsch beantwortete Fragen können sie wiederholen. Sobald Sie alle Fragen richtig beantwortet haben, müssen Sie bestätigen, dass Sie gemäß des Infektionsschutzgesetzes belehrt worden sind und Ihnen keine Tatsachen für ein Tätigkeitsverbot bekannt sind. Nach Abschluss der Belehrung und Bezahlung der Gebühr wird Ihnen die Bescheinigung übersandt.

An wen muss ich mich wenden?


Die Zuständigkeit liegt bei den örtlichen Gesundheitsämtern der Landkreise und kreisfreien Städte.

Voraussetzungen


  • Sie gehen einer Tätigkeit nach, bei der Sie in den Kontakt mit Lebensmitteln kommen und sind noch nicht im Besitz einer gültigen Bescheinigung über eine erfolgte Infektionsschutzbelehrung.
  • Sie zeigen keine Anzeichen für eine infektiöse Erkrankung.

Welche Unterlagen werden benötigt?


  • Gültiger Ausweis mit Foto (zum Beispiel Personalausweis oder Reisepass)
  • Bei Antrag auf Kostenbefreiung: Nachweis über Ihre Tätigkeit und den Arbeitgeber

Welche Gebühren fallen an?


In folgenden Fällen entfällt die Gebühr, bitte beantragen Sie die Kostenbefreiung, wenn Sie die Belehrung benötigen als

  • Schülerin oder Schüler einer allgemeinbildenden Schule sowie als Schülerin oder Schüler einer berufsbildenden Schule, die eine der Schulformen gemäß den §§ 16 bis 19 NSchG besuchen, für Zwecke einer Maßnahme der beruflichen Orientierung,
  • Schülerin, Schüler, Erziehungsberechtigte/r für Zwecke der Ausgabe von Pausenfrühstück in der Schule,
  • Person für Zwecke der Zubereitung der Mittagsverpflegung und deren Ausgabe an Schülerinnen und Schüler an einer Ganztagsschule, soweit diese Tätigkeit ehrenamtlich wahrgenommen wird,
  • Person für Zwecke der Zubereitung von Mahlzeiten und deren Ausgabe an betreute Kinder in einer Tageseinrichtung, soweit diese Tätigkeit ehrenamtlich wahrgenommen wird, oder
  • Feldköchin, Feldkoch oder Hilfskraft für Tätigkeiten in Feldküchen im Rahmen des Katastrophenschutzes oder des Zivilschutzes.

Gebühr: 26,00 EUR
Belehrung und Bescheinigung sind in der Regel kostenpflichtig.

Welche Fristen muss ich beachten?


Bevor Sie eine Tätigkeit in der Lebensmittelzubereitung bzw. im Lebensmittelverkauf aufnehmen, muss die Belehrung nach IfSG vorliegen, und sie darf bei Tätigkeitsbeginn nicht älter als drei Monate sein.

Was sollte ich noch wissen?


Falls Sie sich regelmäßig in Küchen oder ähnlichen Gemeinschaftsräumen zur Verpflegung aufhalten, benötigen Sie ebenfalls eine Infektionsschutzbelehrung

Fachlich freigegeben durch


Niedersächsisches Ministerium für Soziales, Gesundheit und Gleichstellung

Kontakt

  • Abt. 534

Kontaktpersonen


  • Frau Henze
  • Frau Jerke
  • Frau Paeplow