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Grüne Waffenbesitzkarte infolge eines Erbfalls beantragen (Erstantrag)


Leistungsbeschreibung

Wenn Sie als Erben erlaubnispflichtige Waffen und/oder Munition erwerben und besitzen wollen, müssen Sie bei der zuständigen Waffenbehörde eine Erlaubnis beantragen. Sie müssen die Erlaubnis innerhalb eines Monats beantragen, nachdem Sie das Erbe angenommen haben oder die Frist abgelaufen ist, innerhalb der Sie das Erbe hätten ausschlagen können.

Generell sind Schusswaffen Gegenstände, die zum Angriff oder zur Verteidigung, zur Signalgebung, zur Jagd, zur Distanzinjektion, zur Markierung, zum Sport oder zum Spiel bestimmt sind und bei denen Geschosse durch einen Lauf getrieben werden oder bei denen feste Körper gezielt verschossen werden, deren Antriebsenergie durch Muskelkraft oder eine andere Energiequelle eingebracht und durch eine Sperrvorrichtung gespeichert oder gehalten werden kann (zum Beispiel Armbrüste, Pfeilabschussgeräte).

Unterschieden wird zwischen erlaubnispflichtigen und erlaubnisfreien Schusswaffen. Um erlaubnisfreie Schusswaffen führen zu dürfen, benötigen Sie einen Kleinen Waffenschein (vgl. weiterführende Informationen). Zu erlaubnisbedürftig werden alle Waffen gezählt, die keine Schreckschuss-, Reizstoff- und Signalwaffen mit 

PTB-Zeichen im Kreis sind. Eine ausführliche Liste der Waffen, für deren Erwerb und Besitz Sie eine Waffenbesitzkarte benötigen, finden Sie in Anlage 2 des Waffengesetzes.

Haben Sie als Erben eine Waffenbesitzkarte (WBK), können Sie die Waffen darin eintragen lassen. Hatte der Verstorbene eine Erlaubnis, um die geerbten Waffen zu besitzen, erhalten Sie die Erlaubnis, wenn Sie waffenrechtlich zuverlässig und persönlich geeignet sind.

Können Sie als Erben kein Bedürfnis zum Besitz der geerbten Waffen nachweisen, müssen Sie die Waffen unbrauchbar machen oder mit einem Blockiersystem versehen lassen (s Weiterführende Informationen). Gibt es für die geerbten Waffen kein marktgängiges Blockiersystem, müssen Sie dieses nachweisen. Alle Veränderungen an den geerbten Waffen müssen Sie nachweislich von einem Fachmann ausführen lassen und der zuständigen Behörde entsprechend anzeigen. Sie müssen die Waffen jedoch nicht blockieren lassen, wenn Sie eine Waffenbesitzkarte haben.

Als Erbengemeinschaft können Sie auch eine gemeinschaftliche Erlaubnis beantragen. Wollen nicht alle die Waffen erben, müssen diese Personen erklären, dass sie auf das Erbe verzichten. Um die Erlaubnis zu erhalten, müssen Sie beziehungsweise alle Mitglieder einer Erbengemeinschaft jeweils ihr Bedürfnis nachweisen und es werden für alle Antragsteller jeweils die Voraussetzungen geprüft.

Es wird empfohlen, dass Sie sich vor der Antragstellung ausführlich über die Regelungen des Waffenrechts informieren.

Um die Erlaubnis zu erhalten, erlaubnispflichtige Waffen und Munition zu erwerben und zu besitzen, müssen Sie

  • das entsprechende Alter haben sowie
  • Ihr Bedürfnis,
  • Ihre waffenrechtliche Zuverlässigkeit,
  • Ihre persönliche Eignung,
  • Ihre Sachkunde im Umgang mit Waffen und Munition sowie
  • die sichere Aufbewahrung von Waffen und Munition nachweisen.

Alter

Wenn Sie unter 25 Jahre alt sind, können Sie von der zuständigen Waffenbehörde aufgefordert werden, ein fachärztliches oder fachpsychologisches Gutachten/Zeugnis über Ihre geistige Eignung vorzulegen. Das Gutachten/Zeugnis müssen Sie selbst bezahlen und im Original per Post an die zuständige Waffenbehörde schicken (Eine Kopie oder E-Mail wird nicht anerkennt.).

Wenn Sie Jäger sind, benötigen Sie kein solches Gutachten/Zeugnis.

Als Sportschütze müssen Sie mindestens 18 Jahre alt sein. Dann sind Sie berechtigt, Schusswaffen bis Kaliber 5,6 mm lfB (.22 l. r.) für Munition mit Randfeuerzündung mit einer Mündungsenergie der Geschosse von höchstens 200 Joule (J) und Einzellader-Langwaffen mit glatten Läufen mit Kaliber 12 oder kleiner zu erwerben und zu besitzen.

Für andere Schusswaffen beträgt das Mindestalter bei Sportschützen 21 Jahre, sofern Sie ein fachärztliches oder fachpsychologisches Gutachten/Zeugnis über Ihre geistige Eignung vorlegen können.