Aufenthaltserlaubnis aus familiären Gründen


Leistungsbeschreibung


Dieser Dienst soll ausländische Personen, die keine Unionsbürger sind und einen Familienangehörigen nach Deutschland begleiten, erstmals zu diesem umziehen oder ihren Aufenthalt bei dieser Person fortsetzen möchten (Familiennachzug), bei der Beantragung einer Aufenthaltserlaubnis unterstützen.

Was versteht man unter dem Begriff "Familiennachzug"?
Das Aufenthaltsgesetz sieht die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis zum Zwecke der Herstellung und Wahrung der familiären Lebensgemeinschaft für Ausländer vor (sog. Familiennachzug).

Unterschieden wird dabei nach dem Familiennachzug zu Deutschen und zu Ausländern:

Nachzug zu deutschen Familienangehörigen
Ausländische Ehepartner bzw. eingetragene Lebenspartner und minderjährige, ledige Kinder von Deutschen sowie Eltern minderjähriger, lediger Deutscher können nach Deutschland zuwandern. Die wichtigste Voraussetzung ist, dass die oder der Deutsche den Lebensmittelpunkt in Deutschland hat und mit ihr oder ihm eine familiäre Lebensgemeinschaft geführt werden soll. Weitere Informationen erhalten Sie hier.

Nachzug zu ausländischen Familienangehörigen
Ehepartner, minderjährige Kinder und Eltern von minderjährigen Kindern haben grundsätzlich die Möglichkeit, ihre Familienangehörigen nach Deutschland zu begleiten oder ihnen nachzuziehen. Hierzu sind in der Regel ausreichender Wohnraum und ein gesicherter Lebensunterhalt nötig. Der Familienangehörige, zu dem Sie nachziehen möchten, muss bereits einen gültigen Aufenthaltstitel haben. Weitere Informationen finden Sie hier.

Der Nachzug sonstiger Familienmitglieder ist auf Härtefälle beschränkt.

Kontakt

  • Abt. 321 - Ordnungswesen und Ausländerbehörde

Kontaktpersonen


  • Ausländerbehörde