Großraum- und Schwertransport


Leistungsbeschreibung


Der Verkehr auf öffentlichen Straßen mit Fahrzeugen und Zügen, deren Abmeddungen, Achslasten oder Gesamtgewichte die gesetzlich allgemein zugelassenen Grenzen tatsächlich überschreiten, bedarf einer besonderen Erlaubnis.

Bei Abweichungen von den Vorschriften über Abmessungen von Fahrzeug und Ladung ist eine Ausnahmegenehmigung erforderlich.

Großraum- und Schwertransporte können beispielsweise auch Landwirtschaftliche Arbeitsmaschienen oder private Transporte (z.B. Boote) sein.

 

Eine Erlaubnis bzw. Ausnahmegenehmigung darf nur bei Vorliegen bestimmter Voraussetzungen erteilt werden, das sind bspw.

  • die Beförderung einer unteilbaren Ladung,
  • der Transport auf der Schiene oder dem Wasser ist nicht möglich oder
  • das Vorhanden sein einer geeigneten Fahrtstrecke.

Welche Gebühren fallen an?


Für die Entscheidung für Erlaubnis und Ausnahmegenehmigung fallen Gebühren in Höhe von min. 40,00€ bis zu max. 1300,00€ an. Die Gebühr errechnet sich bundeseinheitlich nach Maßgabe des Anhangs zu Gebühren-Nummer 263.1.1 der GebOSt (Entscheidung über eine Erlaubnis oder Ausnahme bei Großraum- und Schwertransporten nach §29 Abs. 3 oder §46 Abs.1 S. 1 Nr. 5 StVO). Der entsprechende Gebührenrechner ist im Verfahren VEMAGS auch für Antragsteller nutzbar und ermöglicht bereits im Vorfeld eine annähernde Kosteninformation für Antragsteller. 

Welche Fristen muss ich beachten?


Für den Antrag gibt es generell keine Frist, jedoch ist es grundsätzlich vorteilhaft, im Hinblick auf die in der Regel notwendige Anhörung verschiedener Straßenbaulastträger den Antrag möglichst früh zu stellen.

Hinweise / Besonderheiten


Sie müssen sich für diesen Antrag bei VEMAGS registrieren. Nach der Registrierung werden Sie vom Straßenverkehrsamt freigeschaltet.

VEMAGS ist das bundeseinheitliche Produkt zur Online-Abwicklung des Antrags- und Genehmigungsverfahrens für Großraum- und Schwertransporte (GST) aller 16 Bundesländer und des Bundes.

Kontakt

  • Abt. 320

Kontaktpersonen


  • Frau Weleda
  • Frau Hoffmann