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Kindertagespflege: Förderung in Kindertagespflege


Leistungsbeschreibung

Der Landkreis Wolfenbüttel gewährt zur Förderung in Kindertagespflege eine laufende Geldleistung an geeignete Kindertagespflegepersonen. Diese umfassen die Erstattung der Kosten für den Sachaufwand sowie der Förderleistung für die Betreuung. Die monatliche Pauschale Geldleistung wird direkt zum Monatsende an die betreuende Tagespflegeperson überwiesen. Die Pauschale Geldleistung setzt sich aus dem Stundesatz des individuellen Betreuungsbedarfes des Kindes und der Stundenvergütung nach Qualifikation der jeweiligen Tagespflegeperson zusammen. (Die Eingewöhnungszeit sowie unregelmäßige Betreuungszeiten oder Betreuungsleistungen mit einer Dauer unter einem Monat werden per Stundenzettel abgerechnet.)

Voraussetzung für die Förderung:

Die Förderung setzt voraus, dass:

-        ein Anspruch nach § 24 Abs. 1 bis 4 SGB VIII besteht

-       Die Kindertagespflegeperson über eine gültige Pflegeerlaubnis verfügt

-       Der Betreuungsumfang mit der Tagespflegeperson vertraglich vereinbart ist

Antrag der Förderung

-       Vereinbarung durch einen Betreuungsvertrag mit der ausgesuchten bzw. vermittelten Tagespflegeperson (Um eine geeignete Tagespflegeperson zu finden, wenden Sie sich an das Familien Kinder Service Büro) (Familien- & Kinder- Service büro / Landkreis Wolfenbüttel)

-       Antragstellung durch die Eltern bzw. Elternteile (Antrag siehe unten, unter Dokumente) beim Landkreis Wolfenbüttel, mit allen relevanten Unterlagen z.B. Gehaltsnachweise und Betreuungsvertrag einreichen

 

Kostenbeitrag der Eltern bzw. Elternteile für die Betreuung des Kindes

Der Kostenbeitrag wird auf Grundlage der wirtschaftlichen Verhältnisse der Eltern bzw. Elternteile festgesetzt.

Zur Berechnung des Kostenbeitrages wird das Einkommen des gesamten Haushalts herangezogen, dieses umfasst unter anderem auch das Kindergeld.

Stellen die Eltern bzw. Elternteile fest, dass ihr Einkommen über der höchsten Einkommensstufe liegt, können sie auf eine detaillierte Einkommensberechnung verzichten. In diesem Fall erfolgt die Einstufung direkt in die Höchststufe.

Der Kostenbeitrag kann unter den Voraussetzungen des § 90 Absatz 4 SGB VIII auf Antrag ermäßigt oder erlassen werden, wenn den Eltern und dem Kind die Zahlung des Kostenbeitrages nicht zuzumuten ist.

Förderung von Kindern in Kindertagespflege nach § 23 SGB VIII

Kindertagespflege ist eine familienähnliche, gesetzlich anerkannte Betreuungsform, die vorrangig für Kinder bis zum 3. Lebensjahr angeboten wird. Ziel der Leistung ist es, Kindern eine familiennahe, verlässliche und qualitativ hochwertige Betreuung, Bildung und Erziehung in Kindertagespflege zu ermöglichen. Die Kindertagespflege stellt ein gleichrangiges Angebot zur Förderung von Kindern in Tageseinrichtungen dar und unterstützt die Vereinbarkeit von Familie und Beruf.