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Entschädigungsanträge gem. §§56 ff. IfSG


Leistungsbeschreibung

Wer aufgrund des Infektionsschutzgesetzes (IfSG) einem Tätigkeitsverbot oder einer Absonderung (Quarantäne) unterliegt und dadurch einen Verdienstausfall erleidet, kann Entschädigung beantragen.

Entschädigungsberechtigt sind beispielsweise Ansteckungsverdächtige oder Krankheitsverdächtige, die einem behördlich angeordneten Tätigkeitsverbot oder einer behördlich angeordneten Absonderung unterworfen sind.

Voraussetzung ist ein die Person betreffender Bescheid des Gesundheitsamtes zum persönlichen Tätigkeitsverbot oder einer behördlich angeordneten Absonderung sowie ein daraus resultierender Verdienstausfall.

Außerdem kann Entschädigung beantragt werden, wenn Verdienstausfall entstanden ist, da Kinder betreuut werden mussten, aufgrund von behördlich angeordneten Schul- oder Kitaschließungen.

Ab 11. Oktober 2021: Nach § 56 Abs. 1 Satz 4 IfSG ist eine Entschädigung ausgeschlossen, wenn ein Tätigkeitsverbot oder eine Quarantäneanordnung durch Inanspruchnahme einer öffentlich empfohlenen Schutzimpfung hätte vermieden werden können.

Mehr Informationen erhalten Sie im Merkblatt.