Gesundheitliche Beratung nach §10 ProstSchG (Prostituiertenschutzgesetz)
Gesundheitliche Beratung nach §10 ProstSchG (Prostituiertenschutzgesetz)
Textblöcke ein-/ausklappenLeistungsbeschreibung
Voraussetzung für die Anmeldung und Ausübung der Tätigkeit als Sexarbeiter*in ist es, sich von einer zuständigen Behörde gesundheitlich beraten zu lassen.
Die gesundheitliche Beratung erfolgt angepasst an die persönliche Lebenssituation der beratenen Person und soll insbesondere Fragen der Krankheitsverhütung, der Empfängnisregelung, der Schwangerschaft und der Risiken des Alkohol- und Drogengebrauchs einschließen.
Verfahrensablauf
Die zuständige Stelle stellt der beratenen Person eine Bescheinigung über die durchgeführte gesundheitliche Beratung aus.
Die Bescheinigung kann auf Wunsch der beratenen Person auch auf den in einer gültigen Aliasbescheinigung verwendeten Alias ausgestellt werden.
Voraussetzungen
- Volljährigkeit der beratenen Person
Welche Unterlagen werden benötigt?
- Personalausweis oder Reisepass
Welche Gebühren fallen an?
Es fallen keine Gebühren an.
Welche Fristen muss ich beachten?
Die gesundheitliche Beratung muss bis zum Alter von 21 Jahren alle sechs Monate und über 21 Jahren alle zwölf Monate erfolgen.
Was sollte ich noch wissen?
Der/die Sexarbeiter*in hat bei der Ausübung der Tätigkeit die Bescheinigung über die gesundheitliche Beratung mitzuführen.