Anzeige von Anlagen nichtionisierender Strahlung am Menschen
Anzeige von Anlagen nichtionisierender Strahlung am Menschen
Textblöcke ein-/ausklappenLeistungsbeschreibung
Wer UV-Bestrahlungsgeräte zu kosmetischen Zwecken oder für sonstige Anwendung am Menschen außerhalb der Heil-oder Zahnheilkunde gewerblich oder im Rahmen sonstiger wirtschaftlicher Unternehmungen einsetzt, hat dies anzuzeigen.
Geräte, die unter die NiSV fallen:
Im § 2 NiSV ist geregelt, welche Anlagen unter den Anwendungsbereich der NiSV fallen.
Dazu gehören:
- Gleichstromgeräte
- Hochfrequenzgeräte
- Intensive Lichtquellen
- Lasereinrichtungen
- Magnetfeldgeräte
- Niederfrequenzgeräte
- Ultraschallgeräte
Ergänzende Hinweise für Ärzte
Bestimmte Anwendungen zu kosmetischen oder sonstigen nicht medizinischen Zwecken dürfen nur von approbierten Ärzt*innen mit einer entsprechenden Weiter- oder Fortbildung durchgeführt werden.
Eine nähere Ausgestaltung, welche Ärzte welche Anwendungen durchführen dürfen, wurde vom Gesetzgeber nicht geregelt.
Wenden Sie sich hierzu gern an das Gesundheitsamt, Sachgebiet Trinkwasser.
Welche Fristen muss ich beachten?
Die Betreiberin/der Betreiber muss den Betrieb der Anlage spätestens zwei Wochen vor Inbetriebnahme bei der zuständigen Stelle anzeigen.
Wird eine Anlage am 31. Dezember 2020 bereits betrieben, muss sie bis zum 31. März 2021 angezeigt werden.
Hinweise / Besonderheiten
Bitte beachten Sie, dass die erforderliche Fachkunde für die Anwendung der anzeigepflichtigen Geräte erst nach erfolgreicher Absolvierung aller notwendigen Fachkunde-Module vorliegt. Bis dahin dürfen die Geräte nicht zu kosmetischen oder sonstigen nichtmedizinischen Zwecken am Menschen eingesetzt werden.