Antrag auf Bestätigung, dass Nachweise der Standsicherheit oder des Brandschutzes dem Öffentlichen Baurecht entsprechen (§ 65 Absatz 2 Satz 3 NBauO)
Antrag auf Bestätigung, dass Nachweise der Standsicherheit oder des Brandschutzes dem Öffentlichen Baurecht entsprechen (§ 65 Absatz 2 Satz 3 NBauO)
Textblöcke ein-/ausklappenLeistungsbeschreibung
Für das digitale Antragsverfahren gemäß § 65 Absatz 2 Satz 3 NBauO ↗ steht der nach dem Prinzip „Einer für Alle“ (EfA) ↗ von dem hierfür im Rahmen der Umsetzung des Onlinezugangsgesetz (OZG) ↗ themenfeldführenden Bundesland Mecklenburg-Vorpommern (MV) ↗ in der Entwicklung befindliche Online-Dienst noch nicht final/einsatzfähig zur Verfügung. Bis dies demnächst der Fall sein wird, wenden Sie sich bei diesbezüglichem Bedarf bitte zunächst per E-Mail an die Adresse bauenundplanen@lk-wf.de der unteren Bauaufsichtsbehörde des Landkreises Wolfenbüttel, um die digitale Vorgangsbearbeitung im Einzelfall abzustimmen. Sie können dafür auch den nachstehenden Link ↗ nutzen. Bitte teilen Sie in Ihrer E-Mail mit, dass Sie beabsichtigen eine „Bestätigung gemäß § 65 Absatz 2 Satz 3 NBauO, dass Nachweise der Standsicherheit oder des Brandschutzes dem öffentlichen Baurecht entsprechen“ zu beantragen. Ihnen wird dann ein individueller Upload-Link mit Kennwort-Schutz zur Verfügung gestellt werden, über den die Sie Ihre Antragsunterlagen hochladen können und über den dann bis auf Weiteres auch die weitere elektronische Verfahrensabwicklung erfolgen wird.
Da in diesem Verfahren beim Landkreis Wolfenbüttel die Verwendung eines Nutzerkontos der erklärenden Person nach § 2 Absatz 5 Satz 1 Onlinezugangsgesetz (OZG) für die Übermittlung und den Nachweis der Identität der erklärenden Person aufgrund des diesbezüglich aktuell noch nicht verfügbaren EfA-Online-Dienstes momentan nicht möglich ist, muss der Antrag und jede in diesem Verfahren übermittelte Bauvorlage von der für ihren Inhalt verantwortlichen Person oder Stelle mit einer qualifizierten elektronischen Signatur versehen sein, soweit in der NBauO oder in einer Verordnung aufgrund der NBauO nicht etwas anderes bestimmt ist oder die Bauvorlage ein qualifiziertes elektronisches Siegel einer Behörde oder Stelle trägt.
Hinweis: Bitte beachten Sie auch, dass dieses Verfahren generell nur für Anträge gemäß § 65 Absatz 2 Satz 3 NBauO ↗, also nur in Verbindung mit Mitteilungsverfahren nach § 62 NBauO vorgesehen ist. Im Falle des § 67 Absatz 3 NBauO ist dieses Verfahren bzw. dieser Online-Dienst nicht verwendbar, diesbezügliche Anträge sind im Rahmen des Bauantragsverfahrens gemäß §§ 63 oder 64 NBauO als Bauvorlage (ohne besondere Formanforderung) mit hochzuladen.