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Meldung und Zuverlässigkeitsprüfung für Personen im Prostitutionsgewerbe


Leistungsbeschreibung

Wer ein Prostitutionsgewerbe betreibt, benötigt dazu eine Zuverlässigkeitsprüfung nach §25 Abs. 2 ProstSchG.

Das Gesetz gilt für alle sexuellen Dienstleistungen, wie z. B. auch Tantra-Massagen oder Escort. Ebenso gilt das Gesetz für diejenigen, die kein Geld, sondern Sachleistungen, wie z. B. freies Wohnen oder Essen, Schmuck usw. für ihre sexuellen Dienstleistungenerhalten, wenn sie auf diese Weise ihren Lebensunterhalt sichern oder steigern.

 

Allgemeiner Hinweis

  • Zur Überprüfung der Zuverlässigkeit wird gemäß § 15 Abs. 2 Nr. 2 ProstSchG eine Stellungnahme der Polizei eingeholt.
  • Ausländerinnen bzw. Ausländer, die sich in Deutschland aufhalten und selbstständig oder nichtselbstständig tätig werden wollen, benötigen einen hierzu berechtigenden deutschen Aufenthaltstitel, soweit sie nicht die Staatsangehörigkeit eines EU/EWR Mitgliedstaates haben.

  • Personalausweis, Reisepass, ggf. elektronischer Aufenthaltstitel
  • Führungszeugnis zur Vorlage bei einer Behörde nach Belegart „0“ bzw. europäisches Führungszeugnis
    (zu beantragen bei Ihrer Wohnortgemeinde)

Die Verwaltungsgebühr richtet sich nach dem Umfang der Zuverlässigkeitsprüfung.
 
Über die festgesetzte Gebühr erhält die Inhaberin bzw. der Inhaber des Prostitutionsgewerbes einen Gebührenbescheid

Derzeit ist die vollelektronische Antragstellung nicht möglich.

Sie müssen den Antrag nach dem elektronischen Einreichen zusätzlich postalisch oder per E-Mail einreichen.