Antrag auf Feststellung einer Behinderung und Zuerkennung von Merkzeichen


Leistungsbeschreibung


 

Menschen, die körperliche, seelische, geistige oder Sinnesbeeinträchtigungen haben, die sie über mindestens 6 Monate an der gleichberechtigten Teilhabe an der Gesellschaft hindern, können einen Antrag auf Feststellung einer Behinderung nach dem Sozialgesetzbuch - Neuntes Buch (SGB IX) stellen. Das Landesamt für Soziales, Jugend und Familie prüft den Grad der Behinderung (GdB) und erteilt ab einem GdB von 20 einen Feststellungsbescheid. Als Nachweis der Behinderung kann dann ein Schwerbehindertenausweis ausgestellt werden. Dieser wird ausgestellt, wenn der festgestellte GdB wenigstens 50 beträgt. Werden zudem bestimmte gesundheitliche Merkmale festgestellt (z.B. Blindheit, Hör- oder Bewegungseinschränkungen) können Merkzeichen in den Schwerbehindertenausweis eingetragen werden. Diese Merkzeichen berechtigen zur Inanspruchnahme von Nachteilsausgleichen zum Beispiel steuerliche Vorteile oder unentgeltliche Beförderung mit Bus und Bahn und werden im Schwerbehindertenausweis mit aufgeführt.

Für die Bearbeitung des Antrages sind neben persönlichen Informationen der betroffenen Person auch Informationen zu bisherigen Antragsstellungen auf Feststellung einer Behinderung, Rentenanträge, Pflegegrade sowie dauerhafte gesundheitliche Beeinträchtigungen und ärztliche Behandlungen erforderlich. Die Antragsstellung durch eine bevollmächtigte Person ist ebenfalls möglich.

Nähere Informationen zum Antrag auf Feststellung einer Behinderung und Zuerkennung von Merkzeichen können Sie dem Merkblatt zum Antrag nach dem Sozialgesetzbuch - Neuntes Buch - SGB IX (PDF) entnehmen.

 

Allgemeine Hinweise zum Online-Antrag:

Wie auch bei der Beantragung in Papierform, kann der Antrag erst abschließend bearbeitet werden, wenn er vollständig ist und alle relevanten Unterlagen vorliegen. Je vollständiger und eindeutiger der Antrag und die beigefügten Unterlagen sind, desto schneller kann eine Bearbeitung erfolgen.

Bitte füllen Sie den Antrag in der vorgegebenen Reihenfolge aus.

Innerhalb des Antrags erhalten Sie nach entsprechender Angabe stets Informationen darüber, welche Nachweise hochzuladen sind. Sollten Sie die Dokumente nicht innerhalb des Antragsverfahrens hochladen, können Sie die Dokumente auch per Post übersenden.

Die Adresse lautet:
Niedersächsisches Landesamt für Soziales, Jugend und Familie
31120 Hildesheim

Bitte versehen Sie Ihre Unterlagen beim Versenden per Post mit Ihrem Aktenzeichen und übersenden Sie bis auf Fotos bitte nur Fotokopien und keine Originale, da diese im Zuge der Digitalisierung vernichtet werden.

Im Falle fehlender Unterlagen oder Informationen wird die Behörde außerdem auf Sie zukommen und die fehlenden Informationen und Unterlagen nachfordern.

Bitte beachten Sie, dass sich dadurch die Bearbeitungsdauer und letztlich die Zeitspanne bis zur Entscheidung über Ihren Antrag verlängern kann.

Kontakt

  • Niedersächsisches Landesamt für Soziales, Jugend und Familie