Leistungsbeschreibung


Wird ein Hausbrunnen zur Trinkwasserversorgung betrieben, sind Betreibende verpflichtet, den Hausbrunnen beim örtlichen Gesundheitsamt anzuzeigen.

Die Anzeige ist für 

  1. die Errichtung der Wasserversorgungsanlage,
  2. die Inbetriebnahme und die Wiederinbetriebnahme der Wasserversorgungsanlage,
  3. die bauliche oder betriebstechnische Veränderung an Trinkwasser führenden Teilen der Wasserversorgungsanlage, wenn diese Veränderung wesentliche Auswirkungen auf die Beschaffenheit des Trinkwassers haben kann,
  4. den Übergang des Eigentums oder des Nutzungsrechts an der Wasserversorgungsanlage auf eine andere Person und
  5. die Stilllegung der Wasserversorgungsanlage oder von Teilen der Wasserversorgungsanlage erforderlich.

 

Angezeigt wird unter anderem:

  • Standort der Wasserversorgungsanlage
  • AnsprechpartnerIn vor Ort
  • Anzahl der versorgten VerbraucherInnen
  • Durchschnittliche Wasserentnahme
  • Existiert ein Anschluss an die öffentliche Trinkwasserversorgung?
  • Art des Brunnes (Schachtbrunnen, Bohrbrunnen, Quellfassung)
  • Verwendung des Brunnenwassers (Trinkwasser, Reinigung, Lebensmittelzubereitung, Tränkwasser für Vieh)
  • Abgabe des Wassers an Dritte (MieterInnen, Gaststätte)

 

Was sollte ich noch wissen?


Betreiber von Hausbrunnen zur Trinkwassernutzung (zum Beispiel Kleinanlagen zur Eigenversorgung) haben das Wasser jährlich durch ein zugelassenes Labor mikrobiologisch untersuchen zu lassen. Weitere nützliche Informationen finden Sie in der Broschüre "Gesundes Trinkwasser aus eigenen Brunnen und Quellen".

Gesundes Trinkwasser aus eigenen Brunnen und Quellen - Empfehlungen für Betrieb und Nutzung

Amt/Fachbereich


Abt. 534 - Infektionsschutz und umweltbezogener Gesundheitsschutz

Kontakt
Abt. 534
Kontaktpersonen

  • Sachgebiet Trinkwasser
  • Frau Vogel
  • Herr Boggasch