Anzeige von Tierausstellungen


Leistungsbeschreibung


Wenn Sie Veranstaltungen, auf denen Tiere verkauft, getauscht oder gehandelt werden, durchführen wollen, müssen Sie vor Aufnahme der Tätigkeit eine Erlaubnis bei Ihrer zuständigen Veterinärbehörde beantragen. Zu dieser Art von Veranstaltungen mit Tieren zählen beispielsweise Tierbörsen, Tierausstellungen oder Tiermärkte.

Die Erteilung der Erlaubnis wird innerhalb einer Frist von vier Monaten ab Eingang des Antrags durch die zuständige Behörde entschieden. Je nach Umfang und Schwierigkeit der Prüfung des Vorliegens der Voraussetzungen für die Erlaubniserteilung kann diese Frist um bis zu zwei Monate verlängert werden. Planen Sie daher genug Zeit für die Erlaubniserteilung vor Aufnahme Ihrer Tätigkeit ein.

Erst nach Erhalt der Erlaubnis dürfen Sie Ihre Tätigkeit aufnehmen.

Verfahrensablauf


Nachdem Sie die erforderlichen Unterlagen bei Ihrer zuständigen Veterinärbehörde eingereicht haben, werden die Unterlagen auf Richtigkeit und Vollständigkeit geprüft. Anschließend erfolgt ggf. eine Vor-Ort-Kontrolle durch den amtstierärztlichen Dienst bei Ihnen vor Ort und ggf. ein Sachkundegespräch. Im Anschluss erhalten Sie die Erlaubnis.

Voraussetzungen


  • Sie müssen die tierschutzrechtlichen Anforderungen, insbesondere des § 2 Tierschutzgesetz, sicherstellen.
  • Antrag enthält alle erforderlichen Angaben
  • Alle erforderlichen Unterlagen liegen vor
  • Wenn Sie die für die Tätigkeit verantwortliche Person sind, müssen Sie
    • auf Grund Ihrer Ausbildung oder Ihres bisherigen beruflichen oder sonstigen Umgangs mit Tieren die für die Tätigkeit erforderlichen fachlichen Kenntnisse und Fähigkeiten besitzen. Der Nachweis hierüber ist auf Verlangen in einem Fachgespräch bei der zuständigen Behörde zu führen
    • die erforderliche Zuverlässigkeit aufweisen.

Ihre Räume und Einrichtungen, die der Tätigkeit dienen, müssen eine den gesetzlichen Anforderungen entsprechende Ernährung, Pflege und Unterbringung der Tiere ermöglichen.

Welche Gebühren fallen an?


Gebühr: 25,00 - 1.000,00 EUR

Welche Fristen muss ich beachten?


Bitte beachten Sie, dass Sie Ihre Tätigkeit erst nach Erhalt der Erlaubnis aufnehmen dürfen und die Bearbeitungszeit bis zu 4 Monate dauern kann (in Ausnahmefällen bis zu 6 Monate).

Antragsfrist: 4 Wochen

Bearbeitungsdauer


  • In der Regel 4 Monate
  • In Ausnahmefällen kann die Bearbeitungsdauer verlängert werden

Rechtsbehelf


Innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe kann Klage beim örtlich zuständigen Verwaltungsgericht erhoben werden .

Amt/Fachbereich


Abt. 322 - Verbraucherschutz und Veterinärangelegenheiten

Fachlich freigegeben durch


Niedersächsisches Ministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz

Kontakt

  • Abt. 322

Kontaktpersonen


  • Infozentrale Veterinäramt
  • Frau Geffers
  • Frau Dr. Mitzscherling
  • Abteilungsleiter/-in Frau Dr. Barnstorf

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