Sachkundenachweis für die berufliche Betäubung und Schlachtung von Tieren beantragen
Sachkundenachweis für die berufliche Betäubung und Schlachtung von Tieren beantragen
Textblöcke ein-/ausklappen- Wer Tiere betreut, ruhigstellt, betäubt, schlachtet oder tötet, muss über die hierfür notwendigen Kenntnisse und Fähigkeiten (Sachkunde) verfügen.
- Ein hierfür erforderlicher Sachkundenachweis wird vom Landkreis, der kreisfreien Stadt, der Region Hannover und dem Zweckverband Veterinäramt JadeWeser auf Antrag erteilt, wenn die Sachkunde im Rahmen einer erfolgreichen Prüfung oder einer als gleichwertig anerkannten Qualifikation nachgewiesen worden ist.
Leistungsbeschreibung
Wenn Sie berufs- oder gewerbsmäßig regelmäßig Tiere betreuen, ruhigstellen, betäuben, schlachten oder töten, müssen Sie über die hierfür notwendigen Kenntnisse und Fähigkeiten (Sachkunde) verfügen.
Den erforderlichen Sachkundenachweis können Sie bei zuständigen Behörde beantragen. Dafür müssen Sie die Sachkunde im Rahmen einer erfolgreichen Prüfung oder einer als gleichwertig anerkannten Qualifikation nachweisen.
Im Sachkundenachweis wird aufgeführt, für welche Tätigkeiten, für welche Tierarten und für welche Art von Geräten dieser gilt.
Der Sachkundenachweis ist unbefristet gültig. Er kann allerdings entzogen werden, wenn Sie gegen Auflagen der Verordnung verstoßen haben und Tatsachen darauf hinweisen, dass dies auch zukünftig so sein wird.
Voraussetzungen
- Sie haben bei der zuständigen Stelle die theoretische und praktische Prüfung bezogen auf die im Antrag angegebenen Tierkategorien sowie Betäubungs- und Tötungsverfahren erfolgreich abgelegt.
- Sie verfügen über eine gleichwertige Qualifikation.
- Darüber hinaus dürfen Sie in den letzten drei Jahren keine Verstöße gegen das Tierschutzrecht begangen haben.
Welche Gebühren fallen an?
Es fallen Gebühren nach der Anlage zu §1 der Gebührenordnung für die Verwaltung im Bereich des Verbraucherschutzes und des Veterinärwesens (GOVV) entsprechend Ziffer V1.4.1 an.
Welche Fristen muss ich beachten?
Es müssen keine Fristen beachtet werden.
Bearbeitungsdauer
§ 3 Absatz 1 Nr. 6 Niedersächsische Verordnung zur Abwicklung von Verwaltungsverfahren zur Ausführung von Bundesrecht über eine einheitliche Stelle und über Bearbeitungsfristen (NeSVO)
Amt/Fachbereich
Abt. 322 - Verbraucherschutz und Veterinärangelegenheiten
Urheber
Fachlich freigegeben durch
Niedersächsisches Ministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz